Die ASJ-NRW fordert die Bundesregierung und den Bundestag dazu auf, eine gesetzliche Regelung zu schaffen, die den Vollzug einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Unter-bringung einer betreuten Person durch ihren Betreuer in einem Krankenhaus oder einer an-deren (Pflege-) Einrichtung klarer als bisher normiert und den Rechtsschutz der unterge-brachten Person stärkt.
Die zivil- bzw. betreuungsrechtliche Unterbringung einer unter Betreuung stehenden Person nach § 1906 BGB dient ausschließlich ihrem individuellen und subjektiven Wohl. Die Abwehr von Gefährdungen Dritter gehört nicht hierzu, sondern zum landesrechtlich zu regelndem Recht der öffentlich-rechtlichen Unterbringung (nach PsychKG).
Die Unterbringungsentscheidung selbst trifft dabei der gerichtlich bestellte Betreuer, soweit ihm der Aufgabenkreis "Aufenthaltsbestimmung" übertragen ist, oder der Bevollmächtigte (§ 1906 Abs. 5 BGB), wenn seine Vollmacht diesen Aufgabenkreis umfasst. Die Unterbrin-gung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig (§ 1906 Abs. 2 S. 1 BGB).
Fanden im Jahr 1992 rund 75.000 Erstbestellungen von Betreuern statt, erreichte diese Zahl im Jahr 2014 die Größe von rund 199.000 (Bundesamt für Justiz, Stand 11.12.2015).
Grund für eine freiheitsentziehende betreuungsrechtliche Unterbringung kann nur eine psy-chische Krankheit oder eine geistige oder seelische Behinderung der betreuten Person sein, die ursächlich für die Gefahr einer Selbsttötung oder einer selbst zugefügten erheblichen gesundheitlichen Schädigung ist (§ 1906 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB).
Eine freiheitsentziehende betreuungsrechtliche Unterbringung kann darüber hinaus zur Un-tersuchung des Gesundheitszustands, zur Heilbehandlung oder zur Vornahme eines notwe-nigen ärztlichen Eingriffs vorgenommen werden, wenn diese Maßnahme der Abwehr eines drohenden erheblichen gesundheitlichen Schadens dient (§ 1906 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB).
Im Jahr 1992 betrug die Zahl der genehmigten Unterbringungen 19.650, bis zum Jahr 2014 war sie auf 55.292 angestiegen (Bundesamt für Justiz, Stand 11.12.2015).
Auch eine "nur" zivil- bzw. betreuungsrechtlich zum Wohl der betreuten Person vorgenom-mene Unterbringung greift tief in das grundrechtlich geschützte Freiheitsrecht der betroffe-nen Person ein. Selbst wenn eine solche Unterbringung von ihrem Anlass und ihrer Begrün-dung her nicht unmittelbar mit einer öffentlich-rechtlichen (PsychKG) oder strafrechtsbezo-genen Unterbringung (Maßregel) vergleichbar ist, bedeutet der Freiheitseingriff doch eine erhebliche Beeinträchtigung für die psychisch kranke, geistig oder seelisch behinderte Per-son. Zahlreiche Auswirkungen dieses Freiheitsentzugs entsprechen denen anderer Unter-bringungsarten. Viele überwiegend geschlossene Stationen psychiatrischer Krankenhäuser und von Alten-, Wohn- bzw. Pflegeheimen, insbesondere solchen, die für einen Langzeitauf-enthalt vorgesehen sind, entsprechen "totalen Institutionen" mit ihren Anpassungsverpflich-tungen, der vorhandenen Macht-Asymmetrie, den offenen oder verdeckten Abhängigkeiten vom Personal der Institution etc. Für viele Menschen bedeutet der Aufenthalt in solchen Ein-richtungen einen langdauernden Freiheitsentzug, teilweise bis ans physische Ende ihres Lebens. Auch wenn einige Bundesländer "prinzipiell" auf geschlossene Einrichtungen für erwachsene Personen verzichten, ist doch unter der Hand bekannt, dass manche unter Be-treuung stehende Personen dann in einem anderen Bundesland zivilrechtlich untergebracht und dort "vergessen" werden. Genaue Zahlen stehen hierüber nicht zur Verfügung.
Im Rahmen des Unterbringungsverfahrens ist nach § 321 FamFG die Einholung eines Gut-achtens über die "Notwendigkeit der Maßnahme" erforderlich. Hier bedarf es einer gesetzli-chen Erweiterung und Konkretisierung. Das Gutachten soll sich nicht nur zur Frage des indi-viduellen Zustands des Betroffenen äußern. Es ist darüber hinaus eine Stellungnahme des regionalen Hilfesystems vorzulegen, die bescheinigt, dass die außer-stationären Hilfemög-lichkeiten und -angebote nicht ausreichen und/oder nicht in der Lage sind, die für den Betrof-fenen bedarfsgerechte Versorgung zu gewährleisten.
Kann bei einer Unterbringung in einem (psychiatrischen) Krankenhaus weithin davon ausge-gangen werden, dass dort hinsichtlich der psychischen Erkrankung eine Behandlung ange-boten wird (vgl. insoweit auch §§ 630a ff. BGB), so ist dies außer einer allenfalls funktionie-renden konsiliar-ärztlichen somatischen Betreuung in Einrichtungen des langzeitigen Wohnaufenthalts nur selten der Fall. In zahlreichen solcher Einrichtungen versickern Leben untergebrachter betreuter Menschen.
Deshalb ist der (Bundes-) Gesetzgeber hier gefordert, eine den sonstigen Gesetzen zur Re-gelung des Vollzugs einer öffentlich-rechtlichen oder strafrechtsbezogenen Unterbringung entsprechenden Vollzugsvorschrift zu erlassen, die mindestens folgende Punkte umfasst:
·Die Unterbringungseinrichtung hat die Pflicht, separat oder im Zusammenhang mit dem Aufnahmevertrag, für die betreute untergebrachte Person einen individuellen und zielorientierten Behandlungs-, Förderungs- und Teilhabeplan zu erstellen.
Hieran sind die untergebrachte Person, soweit sie dazu in der Lage ist, und ihr Betreuer zu beteiligen. Darüber hinaus ist die Einrichtung vollzugsrechtlich zu verpflichten, für die in ihr untergebrachten Personen geeignete, auf Teilhabe abzielende tagesstrukturierende Maßnahmen und Freizeitangebote, einschließlich des dazu erforderlichen qualifizierten Personals, vorzuhalten. Gegebenenfalls kommen stattdessen palliative Versorgungs- und Begleitangebote in Betracht.
·Bei einer Normierung des Rechts der zivilrechtlichen Unterbringung ist auch mit hinrei-chender Präzisierung festzulegen, welche Anordnungskompetenzen der Betreuer ge-genüber der Unterbringungseinrichtung und ggf. unmittelbar gegenüber dem dort tätigen Personal hat und welche Möglichkeiten ihm zur Durchsetzung und zur Kontrolle zur Verfügung stehen.
Diesem entsprechend komplementär sind die Rechte und Pflichten der Einrichtung ge-genüber einem Betreuer zu gestalten.
·Die Wahrnehmung von Rechtsschutzmöglichkeiten durch die betreute und unterge-brachte Person selbst, insbesondere gegenüber Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten des Vollzugs durch die Unterbringungseinrichtung, sind denen bei an-deren Unterbringungen entsprechend auszugestalten. Dies betrifft insbesondere Proble-me der Einschränkungen von Besuchen bzw. Besuchern, Regelungen des Schrift- und vor allem Telefonverkehrs sowie von Ausgängen.
Dazu bietet es sich an, in § 327 Abs. 1 FamFG die Möglichkeit, eine Entscheidung des Gerichts zu beantragen, um die Unterbringungen nach § 312 Nr. 1 und die Genehmigung freiheitsentziehender Maßnahmen nach § 312 Nr. 2 FamFG zu erweitern. Dazu sind "vollzugsähnliche Regelungen" mit entsprechender gerichtlicher Kontrolle zu entwicklen. In welchem Gesetz bzw. an welcher Stelle eine solche Vollzugsregelung sinnvollerweise platziert werden sollte, mag der Gesetzgeber entscheiden. Es bieten sich sowohl eine Einfügung im Betreuungsrecht, §§ 1896 ff. BGB, als auch nach den §§ 271 ff. oder §§ 312 ff. FamFG an.
·In der Praxis läuft gerade bei Unterbringungen im Rahmen der einstweiligen Anordnun-gen (§ 331 FamFG) und von Zwangsbehandlungen (§ 1906 Abs. 3, 3a BGB) im Rahmen einstweiliger Anordnungen (§§ 312 S. 2, 331 FamFG) der Rechtsschutz der Betroffe-nen weitgehend leer, da sich die Maßnahme im Gang des Beschwerdeverfahrens gegen die einstweilige Anordnung häufig durch Zeitablauf (Entlassung aus der geschlossenen Unterbringung) oder durch ihren Vollzug (Verabreichung einer Injektion im Wege der Zwangsmedikation unmittelbar nach dem betreuungsgerichtlichen Beschluss) erledigt hat. Die Beschwerde wird damit unzulässig und eine Sachentscheidung des Beschwer-degerichts unterbleibt.
Der Betroffene bzw. der Verfahrenspfleger hat zwar die Möglichkeit, die Rechtmäßigkeit der Anordnung auf Antrag überprüfen zu lassen (§ 62 FamFG). Diese Vorschrift ist je-doch weitgehend unbekannt, und es wird von ihr kaum Gebrauch gemacht. Deshalb ist hier zur Sicherung der Rechte des Betroffenen jedenfalls für Unterbringungssachen und Zwangsbehandlungen eine richterliche Hinweispflicht auf die Möglichkeit der An-tragstellung nach § 62 FamFG gesetzlich zu normieren.
·Die Funktion des Betreuungsgerichts ist im Vierecksverhältnis mit der betroffenen betreuten Person, ihrem Betreuer und der Unterbringungseinrichtung zu erweitern.
Die Beschränkung auf die (bloße) Genehmigung der von einem Betreuer angeordneten Maßnahmen mit weitreichenden Grundrechtseingriffen beim Betroffenen reicht auch an-gesichts der von der UN-BRK gestärkten, insbesondere verfahrensrechtlichen Position von Menschen mit Behinderungen heute keineswegs mehr aus, um dem Selbstbestim-mungsrecht auch eines unter Betreuung stehenden Betroffenen und dem grundrechtli-chen Anspruch der Justizgewährleistung zu entsprechen. Für viele betreute Personen mit psychischen und intellektuellen Einschränkungen stellt das Zivilprozess- bzw. Unterbrin-gungsrecht eine Überforderung angesichts oftmals unübersichtlicher Sach- und Rechts-lage und der persönlichen Möglichkeiten dar. Deshalb ist auch hier, wie in anderen ver-waltungsrechtlich geprägten Regelungen zur Überprüfung des Vollzugshandelns (hier kann insbesondere z.B. auf die §§ 109 ff. StVollzG verwiesen werden), die Verpflich-tung des Betreuungsgerichts zur Amtsermittlung zu stärken. Zu prüfen ist auch, ob die bislang geltenden Normen zur Kontrolle des Betreuerverhaltens durch das Betreu-ungsgericht noch zeitgemäßen Anforderungen an den staatlich zu gewährleistenden Schutz betreuter Personen und der Förderung ihres Wohls entsprechen. Sie sind unter Umständen ebenfalls auszubauen.
Zum Erlass von rechtlichen Regelungen des Vollzugs einer zivilrechtlichen Unterbringung nach § 1906 BGB ist der Bundesgesetzgeber zuständig, Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG. Auch wenn er es bewusst unterlässt, eine Regelung zu treffen, wird eine entsprechende Kompetenz für die Länder dadurch nicht begründet und nicht eröffnet.
Im Gesetzgebungsverfahren zur Schaffung des die Vormundschaft ablösenden Betreuungs-rechts hat er damals bewusst auf Regelungen des Vollzugs der betreuungsrechtlichen Un-terbringung verzichtet, BT-Drs. 11/4528, 83 (v. 11.05.1989). Dieser Enthaltsamkeit lag die Vorstellung zugrunde, dass sich eine betreuungsrechtliche Unterbringung durch den Betreu-er zum Wohl des Betroffenen von der durch eine staatliche Institution vorgenommenen Un-terbringung unterscheide. Bei letzterer komme ein "besonderes Gewaltverhältnis" zum Tra-gen, dem nur durch gesetzliche Eingriffsnormen legitimierend Rechnung getragen werden könne. Gerade dies sei bei der betreuungsrechtlichen Unterbringung aber nicht der Fall. Hier komme für die Einrichtung weder aus eigenem Recht noch aus der Tatsache der Unterbrin-gung eine eigene Rechtsmacht oder eine Eingriffsbefugnis in Betracht. Diese stehe allein dem gesetzlichen Vertreter, dem Betreuer, zu. Es läge in seiner Verantwortung, mit der Un-terbringungseinrichtung Maßnahmen zur Regelung einzelner Angelegenheiten im Rahmen der Unterbringung "abzustimmen" (BT-Drs. 11/4528, 93). Nicht nur angesichts der seit In-krafttreten des Betreuungsrechts im Jahr 1992 ständig zunehmenden Zahl an Betreuungen ist es fraglich, ob sich viele (ehrenamtliche und/oder aus der Familie kommende) Betreuer überhaupt ihrer Kompetenzen bewusst sind oder auch nur die Kooperationspflicht des Per-sonals der Einrichtungen kennen und die notwendigen Maßnahmen für die Betroffenen durchzusetzen vermögen. Dies betrifft insbesondere grundrechtsrelevante Aspekte wie Me-dikation und Pflege, Lockerungen und Außenkontakte des Betroffenen, unterbringungsähnli-che Maßnahmen wie Fixierungen, Türsicherungsmaßnahmen und Bettvergitterungen, sowie Verlegungen innerhalb der Unterbringungseinrichtung.
Bislang hat das (Betreuungs-) Gericht, das sich auf die gesetzlich vorgesehenen Genehmi-gungen der Anordnungen eines Betreuers zu beschränken hat, keine Macht, einer Unter-bringungseinrichtung Anweisungen zu erteilen, geschweige denn, diese durchzusetzen, wenn sie die Anordnungen des Betreuers ignoriert. In solchen Fällen steht auch der Betreuer der Unterbringungseinrichtung hilflos gegenüber.
Da die Einrichtung gegenüber einer zivilrechtlich untergebrachten Person nicht mit der Kom-petenz einer Vollzugs-Behörde, wie bei der öffentlich-rechtlichen oder strafrechtsbezogenen Unterbringung, ausgestattet ist, kommt ihr weder aus eigenem noch aus abgeleitetem Recht irgendeine eigene Gestaltungs- oder Eingriffsbefugniss zu (s.o.). Allein der Betreuer ent-scheidet über die Art und Weise der Durchführung und Gestaltung der Unterbringung, und nur ihm allein obliegt die Verantwortung hierfür. Um diese sachgemäß wahrnehmen zu kön-nen, bedarf er einer ausreichend bestimmten gesetzlichen Handlungsgrundlage und einer entsprechenden Handlungsermächtigung.
Schließlich vertrat der Gesetzgeber im Jahr 1989 die bis heute nicht überzeugende An-sicht, gesetzliche Vollzugsregelungen würden die Rechtsposition der betreuten Person "ver-schlechtern" (BT-Drs. 11/4528, 83). Dabei ist sie im geltenden Recht ohnehin nur "schwach" ausgebaut. Zwar hat der Betreuer den Wünschen des Betreuten zu entsprechen, § 1901 Abs. 3 S. 1 BGB. Aber dass der Betreute seine Wünsche mit rechtlichen Mitteln auch wirk-sam durchsetzen kann, ist bisher weder im Betreuungsrecht noch im FamFG ausdrücklich vorgesehen.
Ignoriert hat der Gesetzgeber damals, dass sich auch die zivilrechtliche Unterbringung durch einen Betreuer faktisch als Ausübung staatlicher Gewalt darstellt. Und daran hat sich insbe-sondere angesichts der Entwicklung zunehmender Zahlen an betreuungsrechtlichen Unter-bringungen in den Jahren seit 1992 nichts geändert. Die dem damaligen Gesetzgeber vorschwebene Aufgabenverteilung und Absprachefähigkeit und -bereitschaft zwischen Be-treuer, Unterbringungseinrichtung mit ihrem Personal und dem Gericht, sowie dem Rechts-schutz der betroffenen untergebrachten Person, hat sich zunehmend als rechtlich nicht mehr haltbar und in der Sache inzwischen als völlig lebens- bzw. wirklichkeitsfremd erwiesen.
Anknüpfen kann der heutige Gesetzgeber an die Tatsache, dass er damals (1989) im Be-treuungsrecht doch eine Anordnungs- und Gestaltungskompetenz des Gerichts in Unterbrin-gungssachen, wenigstens im Wege "Einstweiliger Maßregeln" gemäß § 1908i i.V.m. § 1846 BGB, neben der Unterbringung durch einen Betreuer, zugelassen hat. Auch dies Argument spricht für die Notwendigkeit, jetzt eine umfassende Vollzugsregelung zu schaffen, da an-sonsten die betroffenen Personen den Unterbringungseinrichtungen und den von ihr getrof-fenen oder unterlassenen Maßnahmen auch in Zukunft weitgehend hilf- und rechtlos "ausge-liefert" bleiben.
Eine Anwendung der hier vorgeschlagenen und zu schaffenden Vollzugsregelungen für die Unterbringung, die durch eine rechtsgeschäftlich bestellte Person (Bevollmächtigter) vor-genommen wird, ist nicht angestrebt, da sie einen zu weitreichenden Eingriff in die Privatau-tonomie bedeuten würde. Insoweit muss der Person, die eine andere rechtsgeschäftlich be-vollmächtigt, zugetraut werden und es ihr überlassen bleiben, eine Person auszuwählen, der sie voll umfänglich vertrauen kann. Sollte diese Person die Vollmacht missbrauchen oder aus persönlicher oder sachlicher Inkompetenz oder Insuffizienz den Anforderungen nicht (mehr) gewachsen sein, ist das Betreuungsgericht bisher schon, gestützt durch die Recht-sprechung des BGH, rechtlich in der Lage, dann einen Betreuer zu bestellen.
Bei der Formulierung dieses Beschlusses wurde folgende Literatur berücksichtigt:
Becker, Klaus (2015), "Auf Gedeih und Verderb dem Betreuer unterworfen"?! Gedanken zum neuen hessischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetz (PsychKHG) und zu den "rechtlo-sesten Menschen in unserer Gesellschaft", in: Soziale Psychiatrie (39), Heft 4, S. 49-50
Bundesamt für Justiz, Betreuungsverfahren. Zusammenstellung der Bundesergebnisse für die Jahre 1992 bis 2014, Stand: 11. Dezember 2015, www.bundesjustizamt.de; Abruf 12.01.2016
Lesting, Wolfgang (2010), Vollzug ohne Vollzugsrecht Zur fehlenden gesetzlichen Grund-lage des Vollzugs der zivilrechtlichen Unterbringung, in: Recht & Psychiatrie (28), S. 137-141
Marschner/Volckart/Lesting (2010), Freiheitsentziehung und Unterbringung, 5. Aufl., C. H. Beck, München